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Produktsicherheit

Gemäss Produktesicherheitsgesetz PrSG Art.3 Abs.1 dürfen nur Produkte «in Verkehr gebracht» werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise voraussehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht gefährden.
Nebst dem Produktesicherheitsgesetz müssen je nach Produktgruppe (z.B. für Haushaltgeräte, elektr. Handwerkzeuge, Mess- und Laborgeräte, Medizingeräte etc.) eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, Gesetze, EU-Richtlinien und Normen beachtet werden.

Obiges gilt für das in Verkehr bringen in der Schweiz, genauso wie in allen EWR/EU-Ländern und der Türkei. Ähnliches gilt weltweit, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung.

Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr von Haftungszahlungen, Einfuhrverboten oder andere Sanktionen durch Marktaufsichtsbehörden.

Sind die Risiken, die von Ihren Produkten ausgehen, richtig eingeschätzt? Ist dies adäquat dokumentiert?
Sind Ihre Produkte auf dem geforderten Stand der Technik?

WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEI
– RISIKOANALYSEN
– NORMENRECHERCHEN

SOWIE DURCH REVIEWS VON
– BEDIENUNGSANLEITUNG
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